transparent

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. 1. GELTUNGSBEREICH

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden. Offerte von Kunden, die diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entsprechen, werden von uns nicht angenommen. Vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Bedingungen (Vertragsbestandteile) müssen in schriftlicher Form, zumindest jedoch in Form schriftlicher Auftragsbestätigungen vorliegen, um rechtswirksam zu sein. Dies gilt jedoch nicht für Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (§ 10 Abs. 3 KSchG).

1. 2. VERBINDLICHKEIT DER AGB

Wenn uns auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen unserer Mitarbeiter binden können, machen wir Sie im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam, dass es unseren Mitarbeitern verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen.  

1. 3. RÜCKTRITTSRECHT

Liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes vor, so gelangt § 3 und 3 a KSchG zur Anwendung.  

2. 1. KOSTENVORANSCHLÄGE

Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes handelt und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich.

2. 2. OFFERTE

Ein Vertrag kommt mit Annahme des Offertes durch den Kunden zustande. Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile des Auftrages sind in der Auftragsbestätigung festzulegen. 

2. 3. KOSTENERHÖHUNGEN

Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit des Tapezierers und Dekorateurs liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen, ohne deren Durchführung das Arbeitsziel nicht erreicht werden kann, mit mehr als 15 % des Auftragswertes ergeben, so werden wir Sie unverzüglich verständigen. Sollten Sie binnen zwei Arbeitstagen keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeit treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behalten wir uns vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.

Für Verbrauchergeschäfte gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 2.

2. 4. GEISTIGES EIGENTUM

(unverbindliche Verbands- empfehlung gem. § 31 Kartellgesetz)

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Form der Nutzung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Im Falle der Nutzung ohne unserer Zustimmung sind wir zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25 % der Voranschlagsumme berechtigt. 

3. 1. REPARATUREN

Unser Unternehmen hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne daß dies dem Tapezierer und Dekorateur auf Grund seines Fachwissens bei Vertragsabschluß erkennbar war, daß die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.

4. 1. PREISÄNDERUNGEN

Mit den angegebenen Preisen bleiben wir unseren Kunden zwei Monate lang ab deren Bekanntgabe bzw. ab Offertannahme im Wort (ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen Preisbekanntgabe und Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so sind wir berechtigt, zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im Tapeziererhandwerk oder durch andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung usw. erfolgten, entsprechend zu überwälzen. Im Gegenzug werden Preissenkungen dieser Faktoren an den Kunden weitergegeben. Für Verbrauchergeschäfte gilt das oben ausgeführte in den Grenzen des § 6 Abs. 1 Z. 5 KSchG. 

4. 2. MONTAGE

Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als unverarbeitet bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeiten, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichen Sätzen oder gesetzlichen Tarifen separat zu bezahlen. 

4. 3. GEFAHRENÜBERGANG

Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Käufer über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk der Erhalt der Nachricht der Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist, in den anderen Fällen der Übergang der Verfügungsmacht. Zum Zeitpunkt der Erfüllung ist der Kaufgegenstand im Sinne des § 6 Produkthaftungsgesetz in die Verfügungsmacht des Käufers übergegangen und damit in den Verkehr gebracht worden.

5. 1. LEISTUNGEN DES KUNDEN

Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seine Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen von Belägen und Parketten sowie eventuelle Unterbodenarbeiten und allenfalls erforderlichen Gerüsten sind von Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Der Tapezierer und Dekorateur ist nicht berechtigt, Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen (z. B. sind Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten Gewerbetreibenden vorzunehmen).

5. 2. UNTERLAGEN

Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen. 

5. 3. MASSANGABE DURCH DEN KUNDEN

Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht Ihre Unrichtigkeit erkennbar ist ersetzt. Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat der Unternehmer den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.

5. 4. GERINGFÜGIGE LEISTUNGSÄNDERUNG

Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z. B. bei Maßen, Farben, Parkettholz, Vorhängen und Dekors sowie Strukturen u. ä.

5.5. TEILLIEFERUNGEN

Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.

6. 1. LIEFERTERMINE; ANNAHMEVERZUG

Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die bedungenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gilt die Leistung bzw. das Werk als vom Kunden übernommen bzw. angenommen. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten, wie z. B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden.

6. 2. PÖNALEVEREINBARUNG

(unverbindliche Verbands- empfehlung gem. § 31 Kartellgesetz)

Pönaleabzüge werden von uns nicht vereinbart. Somit werden solche Abzüge auch nicht akzeptiert.

7. 1. ADRESSÄNDERUNGEN

Die Vertragspartner haben Adreßänderungen einander unverzüglich mitzuteilen. Unterläßt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adreßermittlung trägt der säumige Teil.

7. 2. LIEFERUNG

Falls eine Lieferung "ab Werk" vereinbart ist, der Kunde aber die Beförderung des vertragsgegenständlichen Werks in seinem Namen und an seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die Beförderungsart zu bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur oder mit einem Frächter anzunehmen. Der Unternehmer hat ab Übergabe an letztere seiner Lieferverpflichtung entsprochen und hat nur noch Gewährleistungsverpflichtung am Ort der Übergabe an den Beförderer zu erbringen. § 8 Abs. 1 Z. 2 KSchG bleibt bei entsprechendem Verlangen des Verbrauchers unberührt.

7. 3. LIEFERTERMIN

Wird ein vereinbarter Liefertermin von uns um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Durch Lieferverzug des Unternehmens verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls beim Unternehmen zumindest grobes Verschulden vorlag.

8. 1. EIGENTUMSVORBEHALT

Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens.

8. 2. ZAHLUNGSVERZUG

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Unternehmer berechtigt, die in einem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.

8. 3. ZUGRIFFE DRITTER

Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind dem Unternehmer sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat den Unternehmer schad- und klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht. 

8. 4. VERPFÄNDUNG GELIEFERTER WAREN

Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung des Unternehmens untersagt.

8. 5. TERMINVERLUST

Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über 3.600 Euro und einem Zahlungsziel von mehr als 30 Tagen ist der Kunde für die Dauer des Eigentumvorbehaltes verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in Höhe des Rechnungsbetrages gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die zukünftigen Ansprüche gegen den Versicherer sind bereits jetzt an uns abgetreten. Kommt der Kunde seinen Zahlungen und Versicherungspflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig.

Für Verbrauchergeschäfte gilt jedoch § 13 KSchG: Hat der Verbraucher seine Schuld in Raten zu zahlen und hat sich der Unternehmer für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vorbehalten, die sofortige Entrichtung der gesamten nicht offenen Schulden zu fordern (Terminverlust), so darf er dieses Recht nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

9. 1. ZAHLUNG

(unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)

Die Zahlung hat netto Kassa, ohne Abzug, zuzüglich gesondert auszuwerfender Umsatzsteuer zu erfolgen.

9. 2. UNBARE ZAHLUNGEN

Bei Zahlung mit Wechsel, Scheck und ähnlichem wird unsere Forderung erst mit deren Einlösung getilgt; gewöhnliche Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.

9. 3. ZAHLUNGSZIEL

30 % der Auftragssumme sind bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig. Weitere 30 % der Auftragssumme sind bei Anlieferung fällig. Falls der Besteller dieser Pflicht nicht nachkommt, ist der Unternehmer berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten, der Rest ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen fällig.

9. 4. ZAHLUNGSVERZUG

(unverbindliche Verbands- empfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)

Der Kunde verpflichtet sich, für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Unternehmen entstehende Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Im speziellen verpflichtet sich der Kunde, maximal die Vergütung des eingeschaltenen Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen BGBl. Nr. 141/1996, ergeben. Ferner verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von 11 Euro sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von 4 Euro zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug, auch wenn er durch einen vom Kunden zu verantwortenden Übernahmsverzug verursacht wird, wird als Ersatz für die unserem Unternehmen auflaufenden Kreditspesen ein Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß BGBl. Teil II Nr. 22/1999 berechnet.

9. 5. AUFRECHNUNG VON GEGENFORDERUNGEN

Der Kunde kann eigene Forderungen gegen Zahlungen an unser Unternehmen nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden steht, von uns anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt wurde oder im Falle unserer Zahlungsunfähigkeit.

9. 6. ZAHLUNGSVERWEIGERUNG

Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn wir die Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht haben. 

10. 1. GEWÄHRLEISTUNG

Die Gewährleistung wird durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel innerhalb angemessener Frist erbracht:
Ist eine Mängelbehebung nicht möglich, so ist nach Wahl des Unternehmens eine angemessene Preisminderung zu gewähren oder eine gleiche Sache nachzuliefern. Für Verbrauchergeschäfte gilt § 9 KSchG.

10. 2. VERSCHLEISSTEILE

(Möbelstoffe)

Verschleissteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer (z.B. Versiegelungen und Teppiche).

10. 3. TERMINVEREINBARUNG

Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten.

11. 1. STORNOGEBÜHREN

(unverbindliche Verbands- empfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)

Bei einem Storno des Kunden ist der Unternehmer berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung darüber eines hinausgehenden Schadenersatzes bzw. Verdienstentganges eine Stornogebühr von 10 %, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 30 % der Auftragssumme zu verlangen. Im Falle eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes nach § 3 KSchG (siehe Punkt 1.3.) sind Spesen nach Maßgabe von § 4 KSchG vom Kunden zu bezahlen.

12. 1. HAFTUNG FÜR SCHÄDEN

Der Unternehmer haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurden. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz, BGBl. Nr. 99/1988, abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.

13. 1. ERFÜLLUNGSORT

Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist (siehe z. B. Punkt 7.3.) und sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG handelt, ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens.

14. 1. GERICHTSSTAND

Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den (Haupt-) Sitz unseres Unternehmens vereinbart. Für das Verbrauchergeschäft gilt gemäß § 14 Abs. 1 KSchG:
Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 JN nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.

15. 1. DATENSCHUTZ

Beabsichtigt der Unternehmer die Speicherung aller oder einzelner im Bestellschein angeführten Daten für Zwecke der betriebseigenen automationsunterstützten Verarbeitung, so verpflichtet er sich hiermit, Übermittlungen nur auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen bzw. für den Geld- und Zahlungsverkehr durchzuführen bzw. vorzunehmen.

16. 1. GÜLTIGKEIT DER AGB

Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Tapezierer und Dekorateure" behalten alle anderen ihre Gültigkeit.
Sondervereinbarungen:
Bei Geschäften mit gewerblichen Verbrauchern: Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Ö-Normen, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferzweckes über die Behandlung des Liefergegenstandes (z. B. Gebrauchs- oder Pflegeanleitung) und erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.